Sonntag, 14. Oktober 2012


Baudenkmäler § 7i EstG als steuerbegünstige Kapitalanlage

 

Baudenkmäler sind ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Als sichtbare Zeuge der Vergangenheit bedeuten sie Kontinuität, Beständigkeit und Geborgenheit in Gegenwart und Zukunft. Baudenkmäler sind Werte. Deshalb gewährt der Staat denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die Denkmäler erhalten, Steuervorteile.

 

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können Sie bei Vermietung nach § 7i EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % p.a. und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % p.a. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Sanierung und Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Insgesamt in einem Zeitraum von 12 Jahren also 100 % der Herstellungskosten. Die Baumaßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege durchgeführt werden.

 

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG für Baudenkmäler können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind (§11b EStG). Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die Altbausubstanz, abhängig vom Baujahr Ihres Gebäudes, mit 2 % p.a. oder 2,5 % p.a. linear über 40 oder 50 Jahre abzuschreiben.

 

Bei Selbstnutzung können nach § 10fEStG in 10 Jahren 90% der o. g. Bemessungsgrundlage steuerlich abschreiben

 

Um die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bei Baudenkmälern nach § 7i EStG geltend machen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung des jeweiligen Landesdenkmalamtes oder durch den zuständigen Regierungspräsidenten (für Baumaßnahmen im Bundesland Sachsen).

 

Natürlich ist bei Immobilien immer das jeweilige Objekt und die Lage entscheidend, drum prüfe wer sich „ewig“ bindet.