Sonntag, 7. November 2010

Steuerberater, in Aschaffenburg und Untermain: Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung

Steuerberater, in Aschaffenburg und Untermain: Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung

Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung

Mit der Initiative "nexxt" will das BMWi ein günstiges Klima für den unternehmerischen Generationswechsel schaffen und dazu beitragen, dass sich Unternehmerinnen und Unternehmer rechtzeitig mit dem Thema befassen.
Die Broschüre bietet zahlreiche Informationen und praktische Tipps für Unternehmer und ihre Nachfolger.

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=23490.html

Dienstag, 19. Oktober 2010

Freiwillige Arbeitslosenversicherung | Neuregelungen für Selbständige ab 2011

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist darauf hin, dass sich auch zukünftig Existenzgründer in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige, dem so genannten „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“, versichern können.

Hintergrund: Der Bundestag hat am 8.7.2010 einige Neuregelungen im Rahmen des Beschäftigungschancengesetzes beschlossen. Die Fortführung sowie die Neuregelungen hat der Bundesrat am 24.9.2010 gebilligt. Die Änderungen gelten ab 1.1.2011.

Voraussetzungen: Wer sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern will, muss u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Sozialgesetzbuch SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden. Das ermöglicht zum Beispiel auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) nach SGB III bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).

Antragstellung: Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Bis Ende des Jahres muss dies noch innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit erfolgen. Ab dem 1.1.2011 sollte der Antrag innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden. Wie bisher beginnt das Versicherungsverhältnis mit dem innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist liegenden Tag der Tätigkeitsaufnahme (der Antrag wirkt damit bis zu drei Monate zurück). Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Beitragshöhe: Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge ab 2011 auf ca. 38 Euro (Westdeutschland) bzw. ca. 32 Euro (Ostdeutschland) und ab 2012 auf das jeweils Doppelte. Für Gründerinnen und Gründer gilt folgende Sonderregelung: Innerhalb des ersten Jahres ihrer Selbständigkeit zahlen sie den jeweils halben Beitragssatz von ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro.

Höhe des Arbeitslosengeldes: Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie oder er die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung als Selbständige freiwillig versichert waren, an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts hängt u.a. von der Beschäftigung ab, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen orientiert. Ausschlaggebend ist auch die Qualifikation, die für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlich ist.

Bezugsdauer: Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbständige in den letzten zwei Jahren („Rahmenfrist“) vor Beginn der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist.

Hinzuverdienst: Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann auch weiterhin beispielsweise als Selbständiger in bestimmten Grenzen hinzuverdienen: bis zu 165 Euro monatlich (Stand: 2010). Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. In jedem Fall gilt: Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss beschäftigungslos sein (die Nebentätigkeit darf 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen), muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.

Restansprüche: Nach wie vor gilt: Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III). Er gilt aber nur dann, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Beendigung des Versicherungsverhältnisses: Neu ist: Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht, das er bis zum 31. Dezember 2010 rückwirkend geltend machen kann. Wer ab 1. Januar 2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.

Quelle: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 80 in 10/2010

Donnerstag, 9. September 2010

Existenzgründung

Jede Existenzgründung beginnt mit einer Vision, die konkretisiert und auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft werden muss. Existenzgründer sollten sich also fragen, wie ihre Idee im Detail aussieht und über welche Talente und Qualifikationen sie verfügen, um ihre Vorstellungen in die Tat umzusetzen. Mit der Beantwortung dieser Fragen hat man bereits den ersten erfolgreichen Schritt in Richtung Selbständigkeit unternommen, denn die genaue Formulierung und Beschreibung der Geschäftsgrundlage bildet den Ausgangspunkt des sogenannten Businessplanes, den jeder angehende Selbständige anfertigen sollte. Der Businessplan dient zum einen der Selbstanalyse, zum anderen stellt er eine wichtige Gesprächsgrundlage dar, um den Steuerberater, Banken, das Arbeitsamt oder andere wichtige Kapitalgeber von der Geschäftsidee zu überzeugen. Die wichtigsten Bestandteile des Businessplanes sind:

1) Formulierung der Geschäftsidee mit Zielvorgabe

Bei einer Existenzgründungsberatung sollte man versuchen, seine Geschäftsidee und vor allem den sich daraus ergebenden Nutzen für potentielle Kunden so genau wie möglich zu konkretisieren. Wichtig ist vor allem die Hervorhebung von Spezialkenntnissen oder Vorteilen, durch die man sich von der Konkurrenz abhebt. Weiterhin wird ein bestimmtes Ziel formuliert, woraus später entsprechende Marketingstrategien abgeleitet werden können.

2) Ausarbeitung eines Marketingplans

Für eine erfolgreiche Geschäftsaufnahme ist ein Marketingplan mit konkreten Zielen, Strategien und daraus abgeleiteten Maßnahmen unabdingbar. Zuvor bedarf es jedoch einer sorgfältigen Status-Quo-Analyse, um eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Besonders die Analyse des Umfeldes, also z.B. die Frage nach bestimmten Vor- und Nachteile des Standortes oder wie die potentielle Konkurrenz schon am Markt etabliert ist, liefert wichtige Daten für konkrete Marketingfragen.

Im Anschluss daran können nun konkrete Ziele und Strategien für den sogenannten Marketing-Mix, der die Bereiche Produktangebot, Preisgestaltung, Kommunikation und Vertrieb umfasst, formuliert werden. Existenzgründer müssen sich also beispielsweise fragen, wie viele Varianten Sie von ihrem Produkt anbieten möchten, ob sie sich in günstigen oder gehobenen Preisklassen bewegen wollen, wie sie das Produkt beim Kunden bekannt machen werden und ob Konsumenten bei Ihnen nur im Ladengeschäft oder auch im Online-Shop einkaufen können.

3) Die Finanzierung der Existenzgründung

Für viele angehende Selbständige kommen bei Fragen der richtigen oder ausreichenden Finanzierung oft erste Zweifel auf, ob man es auch schaffen wird. Eine gute Planung ist allerdings der erste Schritt zum Erfolg. Eine enge Zusammenarbeit mit einem kompetenten Bankberatern kann in vielen Fällen besonders „Neueinsteigern“ helfen, die passende Finanzierungsstrategie zu finden. Grundsätzlich muss sich der Existenzgründer zunächst fragen, wie viel Kapital er vor allem für die oft hohen Anfangsinvestitionen benötigt bzw. sich eventuell sogar von Dritten ausleihen muss. Die anschließende Liquiditätsplanung gibt wichtige Auskünfte darüber, mit welchen Einnahmen und Ausgaben voraussichtlich zu rechnen ist. Weiterhin müssen Prognosen hinsichtlich des Umsatzes und des erwarteten Gewinns getroffen werden.

4) Abwägung der Chancen und Geschäftsrisiken

Bei dieser Analyse sollten möglichst alle potentiellen Schwachpunkte, aber auch Stärken des neuen Unternehmens aufgeführt und mit Chancen und Risiken, die sich aus dem Unternehmensumfeld ergeben, abgewogen werden. Einem Risikofaktor muss entsprechend mit geeigneten Strategien begegnet werden. Wenn es also z.B. in unmittelbarer Nähe des neuen Unternehmens bereits einen Konkurrenten gibt, kann man ggf. Produkte in anderen Variationen anbieten oder seine Preise entsprechend senken. Stärken, wie etwa das Spezialwissen des Existenzgründers, in Kombination mit Chancen aus dem Umfeld, wie z.B. der Tatsache, dass es keinen anderen Anbieter mit diesen speziellen Kenntnissen gibt, bilden einen Erfolgsfaktor für das Gelingen des Geschäftsmodells.

Wenn sich ein angehender Selbständiger nun intensiv mit seinem Businessplan auseinandergesetzt hat, sollte in jedem Fall auch eine Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch genommen werden. Neben der Durchsicht des Businessplanes sollte dieser wichtige Tipps zur potentiellen Rechtsform geben und die einzelnen steuerrechtlichen Besonderheiten verschiedener Gründungsformen erklären. Wenn nun anschließend noch mögliche Kapitalgeber vom Konzept der Selbständigkeit überzeugt werden können, steht der Gewerbeanmeldung nichts mehr im Wege.
Als Existenzgruender sollten sie sich Rat von einem erfahrenen Existengruendungsberater holen.

Samstag, 28. August 2010

Vergleich zwischen gemeinnütziger GmbH (gGmbH) und Stiftung

Vergleich zwischen gemeinnütziger GmbH (gGmbH) und Stiftung

Wird ein langfristiges Engagement im sozialen, kulturellen bzw. wissenschaftli-chen Bereich geplant, stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform dies am bes-ten zu verwirklichen ist. Als Alternativen kommen insbesondere gemeinnützige GmbHs und Stiftungen in Betracht.

Die gemeinnützige GmbH ist eine "normale" Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung (GmbH), der aufgrund ihrer Satzung steuerliche Vorteile gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile liegen darin, dass die gGmbH von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Für die Umsätze der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebes gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Die gemeinnützigen Körperschaften sind auch von der Grund- sowie Erbschaft- und Schenkungsteu-er befreit. Für die eingenommenen Spenden ist die gGmbH berechtigt, Spen-denbescheinigungen auszustellen.

Um die Steuerbegünstigungen zu erlangen, muss die Satzung die Vorausset-zungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen. Ebenso ist sicherzustellen, dass bei Auflösung oder einer nicht steuerbegünstigten Zweckänderung das Vermö-gen der Gesellschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fließt. Von Vorteil ist es auch, dass die gGmbH Ihren Zweck ändern und jederzeit aufgelöst werden kann.

Die Stiftung entsteht durch den festgelegten gemeinnützigen Zweck des Stif-ters. Die Errichtung der Stiftung ist im BGB in Verbindung mit den einzelnen Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. Demnach beträgt das Stiftungsvermö-gen in der Regel nicht unter EUR 50.000. Das Kapital bleibt unangetastet. Für Stiftungen gelten die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie für gemeinnüt-zige GmbHs.

Im Vergleich zur Gründung einer Stiftung benötigt eine gGmbH ein Mindest-stammkapital von EUR 25.000. Seit Anfang 2009 kommt als Alternative für gGmbH eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (gUG (haftungsbeschränkt)) in Betracht. Das Stammkapital der gUG (haftungs-beschränkt) beträgt mindesten EUR 1.

Im Wesentlichen kommt es auf die Mittelbeschaffung an. Während bei der Stif-tung der gemeinnützige Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie etwaigen Spenden gefördert wird, fördert die gGmbH / gUG (haftungsbe-schränkt) diesen Zweck im Wesentlichen durch wirtschaftliche Tätigkeit ihres Zweckbetriebes.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Verwaltung: Während die Organe einer Stiftung in der Regel ehrenamtlich tätig sind, wird bei einer gGmbH / gUG (haf-tungsbeschränkt) ein Geschäftsführer berufen, der für seine Tätigkeiten Gehalt beziehen kann.

Bei Zweckänderungen ist jeweils die Finanzbehörde einzubeziehen, bei der Stif-tung ist zusätzlich die Aufsichtsbehörden hinzuzuziehen.

Ein Vorteil für die gGmbHs / gUGs liegt darin, dass Sie aufgrund Ihrer betriebs-wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Führung klare Strukturen nach Innen haben, und durch Ihr Auftreten am Markt und Offenlegung im elektronischen Bundsanzeiger Transparent und Vertrauen nach außen schaffen.

Meine Leistungen umfassen die Gründung (in Kooperation mit einem Anwalt), die Beratung aller steuerlichen Einzelfragen im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht, die laufende Buchhaltung inklusive Umsatzsteuervoranmeldung, Erstellung des Jahresabschluss nebst aller Steuererklärungen sowie Offenlegung des Jahresab-schlusses.

Haben Sie Fragen zum obigen Thema, stehe ich Ihnen gerne telefonisch unter 06021 / 45 67 0 – 0 zur Verfügung.