Baudenkmäler
§ 7i EstG als steuerbegünstige Kapitalanlage
Baudenkmäler sind ein
unverzichtbarer Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Als sichtbare Zeuge der
Vergangenheit bedeuten sie Kontinuität, Beständigkeit und Geborgenheit in
Gegenwart und Zukunft. Baudenkmäler sind Werte. Deshalb gewährt der Staat
denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die Denkmäler erhalten, Steuervorteile.
Wenn Sie eine
Immobilie erwerben, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, können Sie bei Vermietung nach § 7i EStG im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % p.a. und in den
folgenden 4 Jahren jeweils 7 % p.a. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,
die zur Sanierung und Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, absetzen. Insgesamt in einem Zeitraum von 12 Jahren also 100
% der Herstellungskosten. Die Baumaßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem
Amt für Denkmalpflege durchgeführt werden.
Die erhöhten
Absetzungen nach § 7i EStG für Baudenkmäler können nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse
aus öffentlichen Kassen gedeckt sind (§11b EStG). Weiterhin haben Sie die
Möglichkeit, die Altbausubstanz, abhängig vom Baujahr Ihres Gebäudes, mit 2 %
p.a. oder 2,5 % p.a. linear über 40 oder 50 Jahre abzuschreiben.
Bei Selbstnutzung
können nach § 10fEStG in 10 Jahren 90% der o. g. Bemessungsgrundlage steuerlich
abschreiben
Um die Inanspruchnahme
der erhöhten Absetzungen bei Baudenkmälern nach § 7i EStG geltend machen zu können, benötigen Sie eine
Bescheinigung des jeweiligen Landesdenkmalamtes oder durch den zuständigen
Regierungspräsidenten (für Baumaßnahmen im Bundesland Sachsen).
Natürlich ist bei
Immobilien immer das jeweilige Objekt und die Lage entscheidend, drum prüfe wer
sich „ewig“ bindet.