Dienstag, 17. Mai 2016

Treuhand und Treuhandwesen

Treuhand bzw. Treuhandwesen






Unser Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Treuhandwesens sind:
  • Verwaltung fremden Vermögens
  • Halten von Geschäftsanteilen
  • Wahrnehmen von Gesellschafterrechten
  • Mittelverwendungskontrolle
  • Testamentsvollstreckung / Nachlassverwaltung
  • Liquidation
  • Übernahme von Aufsichtsrats- und Beiratsmandanten von Unternehmen

Montag, 28. September 2015

Existenzgründung

Viele Studenten, Frauen oder Senioren überlegen sich einmal etwas anders zu tun als als Arbeitnehmer zu arbeiten.
So kommen Sie auf die Idee sich Selbständig zu machen - mal als Solo Unternehmer, Frei Berufler oder als Startup. Viele suchen heute im Internet nach Antworten, über Businessplan, Finanzierung oder die richtige Rechtsform.

Wenn Sie aber richtige, kompetente Antworten für Ihr Existenzgründung wollen bleibt Ihnen als Existenzgründer nur bei Ihrem Steuerberater Ihres Vertrauen.  Die Erstberatung ist kostenfrei.


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Existenzgründung Aschaffenburg


Freitag, 28. August 2015

Mittelstand sieht Nachbesserungsbedarf bei der Erbschaftsteuer

DIHK, Pressemitteilung vom 07.08.2015


Vereinzelt erhobenen Forderungen nach einer Ausweitung des Aufkommens aus der Erbschaftsteuer erteilt die Arbeitsgemeinschaft (AG) Mittelstand in einer gemeinsamen Pressemitteilung "eine klare Absage". Das Erfolgsmodell des deutschen Mittelstandes dürfe nicht gefährdet werden.

"Die Bundesregierung hat zwar in ihrem Kabinettsentwurf Vorschläge der Wirtschaft aufgenommen. Dennoch sieht die AG Mittelstand weiteren Änderungsbedarf, um die Übertragung mittelständischer Unternehmen auf die nächste Generation nicht zu behindern.

Der Kreis der Steuerpflichtigen, die im Gegenzug für eine Verschonung die Lohnsummenregelung einhalten müssen, wird immer noch zu massiv und über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend ausgeweitet. Um die Auswirkungen zu begrenzen, sollte die Zahl der Beschäftigten bei der Nichtaufgriffsgrenze angehoben werden. Damit wird unnötiger zusätzlicher Bürokratieaufwand bei Steuerpflichtigen und bei der Finanzverwaltung vermieden. Zusätzlich sollten Teilzeitarbeitskräfte bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nur anteilig berücksichtigt werden, damit Betriebe, die statt weniger Vollzeitarbeitnehmer eine Mehrzahl von festangestellten Teilzeitkräften beschäftigen, nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

Bei der Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen sollte eine rechtssichere und an den Bedürfnissen der Unternehmen orientierte Regelung geschaffen werden. Die jetzt von 20 auf 26 Millionen Euro korrigierte Grenze zur Definition von Großvermögen ist weiterhin zu gering. Positiv ist, dass qualitative Merkmale zumindest bei der Bestimmung von Großerwerben berücksichtigt werden sollen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Bindungen sind jedoch noch nicht praxistauglich. Das gilt auch für die geforderten Bindungsfristen von insgesamt 40 Jahren (10 Jahre vor und 30 Jahre nach der Übertragung): Dieser Zeitraum ist völlig unverhältnismäßig und muss deutlich verkürzt werden, zum Beispiel im Einklang mit den jetzt bekannten Haltefristen von 5 beziehungsweise 7 Jahren.

Die in der Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommene Einbeziehung des Privatvermögens führt zu einer doppelten Belastung dieses Vermögens der Erben. Stattdessen müssten die von der Wirtschaft vorgeschlagenen Kriterien zur Bindung des Kapitals und der Liquidität im Unternehmen als Voraussetzung der Verschonung von der Erbschaftsteuer anerkannt werden. Hierdurch wird der Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze sichergestellt. Ein darüber hinausgehender Zugriff auf das private Vermögen ist nicht systemgerecht.

Dass die Politik das Problem einer nicht marktgerechten Bewertung von mittelständischen Unternehmen aufgegriffen hat, wird von der AG Mittelstand begrüßt. Wir plädieren dafür, parallel zu den Anpassungen des ErbStG notwendige Änderungen im BewG vorzunehmen. Letztlich würde auch so eine Umsetzung von einfachen Verschonungsregelungen möglich.

Die AG Mittelstand erwartet eine erneute Prüfung der Bedingungen. Es gilt, bei anstehenden Generationswechseln den Fortbestand unserer familiengeprägten, nachhaltig arbeitenden mittelständischen Unternehmen und deren Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern." Erbschaftsteuererklärungen sollen von Ihrem Steuerberater erstellt werde,
Quelle: DIHK