Freitag, 9. August 2013

Die beleglose Buchhaltung (digitale Finanzbuchhaltung)


Jeder Unternehmer kennt das: Nur eine aktuell geführte Buchhaltung gewährleistet den Überblick darüber, wo die Firma steht. Hilfe bei der Bewältigung der Papierberge aus Rechnungen und Quittungen, Überweisungen und Bankbelegen geben Steuerkanzleien. Sie übernehmen die Abwicklung der Buchhaltung, halten die Unternehmenszahlen immer auf dem neuesten Stand und haben die entsprechenden rechtlichen und steuerlichen Kenntnisse. Denn die korrekte Buchführung ist für den Unternehmer ein wichtiges Instrument für die Steuerung des Erfolges des Unternehmens.

Buchführungspflichten erfüllen

Bisher war es häufig üblich, dass der Freiberufler, Gewerbetreibende oder anderweitig unternehmerisch Tätige seine Belege in regelmäßigen Abständen in Papierform an seine Steuerkanzlei gegeben hat. Dort wurden die Belege erfasst und gesammelt. Damit sind die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zur Buchführung erfüllt. Mitunter kommt der Unternehmer erst nach einem längeren Zeitraum dazu, seine aufgelaufenen Belege an die Steuerkanzlei weiterzuleiten. In der Zwischenzeit verfügt er über keine aktuellen Zahlen über den Unternehmenserfolg. Fehlentscheidungen im unternehmerischen Alltag können die Folge sein. Natürlich kann jedes Unternehmen auch in Eigenregie die Buchhaltung erledigen. Doch häufig wird die Steuerkanzlei dennoch für die Erstellung der Steuererklärung und für den Jahresabschluss benötigt. Viele Unternehmen nutzen die von den Steuerberatern und Steuerkanzleien angebotene Dienstleistung der Belegerfassung. Sie sparen sich damit die Personalkosten im eigenen Unternehmen und können sicher sein, dass ihre Buchführung (beleglose digitale Finanzbuchhaltung) ordnungsgemäß erfolgt. Alle gesetzlichen und steuerrechtlichen Veränderungen werden sofort berücksichtigt.

Kosteneffizienz und absolute Aktualität

In der letzten Zeit sind viele Steuerkanzleien dazu übergegangen, ihren Mandanten eine beleglose Buchhaltung (beleglose digitale Finanzbuchführung)  anzubieten. Statt dicke Mappen mit Belegen abzugeben, können die Mandanten ihre Unterlagen beleglos an die Steuerkanzlei übermitteln. Die Berge von Papier, die weitergegeben werden müssen, haben damit ein Ende. Das spart Wege und Zeit. Die Belege können zu jedem Zeitpunkt digitalisiert und weitergeleitet werden. Der Steuerpflichtige ist an keine Öffnungszeiten mehr gebunden. Die Belege müssen von dem Steuerpflichtigen nur einmal in die Hand genommen werden und per Fax oder einer gescannten Kopie per Internet an die Steuerkanzlei übermittelt werden. Die Belege werden von der Kanzlei bearbeitet, erfasst und digital archiviert. Für den Mandanten bedeutet dies: Er muss nichts mehr lange suchen, denn er hat stets einen aktuellen Zugriff auf sein digitales und wohlgeordnetes Archiv in der Steuerkanzlei. Alle Originalbelege verbleiben im Unternehmen oder bei dem Steuerpflichtigen. Durch die beleglose oder digitale Buchhaltung stehen immer die aktuellen Zahlen zur Verfügung. Die Auswertungen sind die Basis für wichtige unternehmerische Entscheidungen. Über die Liquidität auf dem Konto, die „offene Posten-Liste“ und das Mahnwesen herrscht mit der beleglosen Buchhaltung immer ein aktueller Überblick.http://www.steuerberater-aschaffenburg.eu/buchhaltung/beleglose-buchhaltung

Donnerstag, 25. Juli 2013

Die digitale Finanzbuchführung - die Finanzbuchführung der Zukunft

Das digitale Belegwesen (Finanzbuchführung) für Unternehmer wird von uns in Zusammenarbeit mit der Datevsoftware - Unternehmen online – erstellt. Mit Hilfe dieser Software kann der Mandant seine Finanzbuchhaltungsbelege (Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassenberichte, Bankauszüge, etc.) digital hinterlegen. Dies hat den Vorteil, dass diese Daten sicher im Rechenzentrum der Datev eG gespeichert und nach Jahren jederzeit und dort abzurufen sind. Auch Ihr Steuerberater hat den Zugriff auf diese Belege, die er zur Verarbeitung der Buchhaltung nutzt.

Somit gehört der „lästige Papierkram“ Weiterer Vorteil der Datev Software ist, dass auch Lohnauswertungen, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse dem Mandanten elektronisch in Unternehmen online zur Verfügung gestellt werden können. Die Fahrt zum Steuerberater erübrigt sich genauso wie der Gang zur Post, da alle Daten online zur Verfügung stehen. Durch diese Lösung ist die Entfernungen von einem in z. B. Hamburg ansässigen Steuerpflichtigen zum Steuerberater z. B. in Aschaffenburg nur noch geringe Rolle spielt, da beide Seiten immer auf dem gleichen und aktuellen Stand sind. Nicht destotrotz finden natürlich auch die persönliche Gespräche statt.

Zu einem unverbindlichen Gespräch stehen wir Ihnen zur Verfügung unter : Firma Leiblein Steuerberatungsgesellschaft mbH Frohsinnstraße 24 63739 Aschaffenburg oder: Tel. 06021 45 67 00

Es ist erwiesen, das duch die digitale Finanzbuchhaltung, das Beziehung Mandant Steuerberater enger wird als zuvor, nutzen Sie diesn Mehrwert der digitalen Finanzbuchhaltung - der Finanzbuchhaltung der Zukunft

Mittwoch, 24. Juli 2013

Die Gründung einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Im Vorfeld muss ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Dabei sind ein oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, die die Gesellschaft nach außen und innen als Organ vertreten. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag wird zumeist vom Notar (Jurist) zur Verfügung gestellt. Dieser sollte aber immer auf die individuellen Anforderungen der Beteiligten angepasst werden. Gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR 25.000, davon muss mindestens die Hälfte auf das Konto der GmbH eingezahlt werden. Die Geschäftsführung meldet nun die GmbH beim Gericht zur Eintragung beim Handelsregister an. Nach Prüfung der Unterlagen durch das Gericht erfolgt der Eintrag in das Handelsregister, die Gesellschaft ist somit gegründet und kann nach außen im Geschäftsverkehr auftreten. Das Stammkapital darf aber nicht nach der Eintragung ins Handelsregister an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, weil es dann als nicht eingezahlt gilt.
Seit 2009 gibt es die Möglichkeit, gerade für Existengründer bzw. Existenzgründungen ist dies eine Alternative, eine sog. Mini-GmbH – Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung oder UG (haftungsbeschränkt) - mit einem Stammkapital von 1 Euro zu gründen (gleicht englischer Limited).

Die Gründungskosten (Notar, Handelsgericht, etc.) einer GmbH belaufen sich auf circa EUR 1.000, die der UG (haftungsbeschränkt) auf circa EUR 300. Aus dem Grund empfehlen wir bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital vom mind. EUR 300. Das eingezahlte Stammkapital steht der Gesellschaft für Ausgaben jederzeit zur Verfügung. Stehen größere Investitionen an, sollte man Gründung einer GmbH bevorzugen, da im wirtschaftlichen Verkehr das Ansehen der GmbH (Bonität) besser ist, und viele Kunden distanziert zur UG (haftungsbeschränkt) sind. Parallel zur Gründung sollten Sie die steuerliche Erfassung der GmbH vorantreiben, da Sie erst mit Erteilung der Steuernummer für den Empfänger rechtssichere Rechnungen (wg. Vorsteuerabzug) erstellen können. Dies ist auch für die Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich, die im Gründungsjahr und im Folgejahr zwingend monatlich abzugeben ist. Da bei Neugründungen durch Investitionen Umsatzsteuererstattungen zu erwarten sind, beschleunigt eine frühe Erteilung der Steuernummer diese Erstattung.

Wir haben jahrelange Erfahrung bei der Betreuung sowohl GmbHs als auch Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt). Bei der Entscheidung, welche dieser beiden Rechtsform Sie wählen, sollten folgende Fragen bedacht werden: Wie viel Stammkapital kann ich aufbringen? Wer ist mein Kunde ( Privatkunden oder mittelständische Unternehmen ) Wie hoch sind meine Anfangsinvestitionen? Benötige ich eine Bank für Finanzierungen?

Falls Sie eine Unterstützung bei dieser Entscheidung benötigen, stehen wir Ihnen in einem unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Terminvereinbarung unter 06021 456700. Ihr Steuerberater für GmbH - und Existenzgründung.

 

Montag, 22. Juli 2013

Existenzgründer und Buchhaltung


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Der Steuerberater erstellt bei digitaler Finanzbuchhaltung diese ohne Unterlagen in die Hand zu nehmen, voll elektronsich am Bildschorm. Aufgrund dieser Zahlen ergeben sich beispielhaft folgende Auswertungen:
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung - diese ist für das Controlling wichtig
  • Umsatzsteuervoranmeldung (für Existenzgründer im Jahr der Gründung und Folgejahr zwingend monatlich)
  • Betriebsabrechungsbogen, nach Bedarf, zum Beispiel bei projektbezogenen Geschäft
  • Branchenvergleich
  • Offene Posten Liste mit Mahnwesen etc.
Gerade zu Beginn der Existenzgründung ergeben sich für Jungunternehmer/in viele Fragen, die wir gerne mit Ihnen durchgehen.
Haben auch Sie Fragen zur Existenzgründung und Buchhaltung, dann rufen Sie uns unter 06021 / 45 67 0 - 0 an, wir beantworten gerne Ihre Fragen. Leiblein Steuerberatungsgesellschaft mbH

Sonntag, 14. Oktober 2012


Baudenkmäler § 7i EstG als steuerbegünstige Kapitalanlage

 

Baudenkmäler sind ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Als sichtbare Zeuge der Vergangenheit bedeuten sie Kontinuität, Beständigkeit und Geborgenheit in Gegenwart und Zukunft. Baudenkmäler sind Werte. Deshalb gewährt der Staat denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die Denkmäler erhalten, Steuervorteile.

 

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können Sie bei Vermietung nach § 7i EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % p.a. und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % p.a. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Sanierung und Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Insgesamt in einem Zeitraum von 12 Jahren also 100 % der Herstellungskosten. Die Baumaßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege durchgeführt werden.

 

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG für Baudenkmäler können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind (§11b EStG). Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die Altbausubstanz, abhängig vom Baujahr Ihres Gebäudes, mit 2 % p.a. oder 2,5 % p.a. linear über 40 oder 50 Jahre abzuschreiben.

 

Bei Selbstnutzung können nach § 10fEStG in 10 Jahren 90% der o. g. Bemessungsgrundlage steuerlich abschreiben

 

Um die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bei Baudenkmälern nach § 7i EStG geltend machen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung des jeweiligen Landesdenkmalamtes oder durch den zuständigen Regierungspräsidenten (für Baumaßnahmen im Bundesland Sachsen).

 

Natürlich ist bei Immobilien immer das jeweilige Objekt und die Lage entscheidend, drum prüfe wer sich „ewig“ bindet.