Donnerstag, 25. Juli 2013

Die digitale Finanzbuchführung - die Finanzbuchführung der Zukunft

Das digitale Belegwesen (Finanzbuchführung) für Unternehmer wird von uns in Zusammenarbeit mit der Datevsoftware - Unternehmen online – erstellt. Mit Hilfe dieser Software kann der Mandant seine Finanzbuchhaltungsbelege (Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassenberichte, Bankauszüge, etc.) digital hinterlegen. Dies hat den Vorteil, dass diese Daten sicher im Rechenzentrum der Datev eG gespeichert und nach Jahren jederzeit und dort abzurufen sind. Auch Ihr Steuerberater hat den Zugriff auf diese Belege, die er zur Verarbeitung der Buchhaltung nutzt.

Somit gehört der „lästige Papierkram“ Weiterer Vorteil der Datev Software ist, dass auch Lohnauswertungen, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse dem Mandanten elektronisch in Unternehmen online zur Verfügung gestellt werden können. Die Fahrt zum Steuerberater erübrigt sich genauso wie der Gang zur Post, da alle Daten online zur Verfügung stehen. Durch diese Lösung ist die Entfernungen von einem in z. B. Hamburg ansässigen Steuerpflichtigen zum Steuerberater z. B. in Aschaffenburg nur noch geringe Rolle spielt, da beide Seiten immer auf dem gleichen und aktuellen Stand sind. Nicht destotrotz finden natürlich auch die persönliche Gespräche statt.

Zu einem unverbindlichen Gespräch stehen wir Ihnen zur Verfügung unter : Firma Leiblein Steuerberatungsgesellschaft mbH Frohsinnstraße 24 63739 Aschaffenburg oder: Tel. 06021 45 67 00

Es ist erwiesen, das duch die digitale Finanzbuchhaltung, das Beziehung Mandant Steuerberater enger wird als zuvor, nutzen Sie diesn Mehrwert der digitalen Finanzbuchhaltung - der Finanzbuchhaltung der Zukunft

Mittwoch, 24. Juli 2013

Die Gründung einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Im Vorfeld muss ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Dabei sind ein oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, die die Gesellschaft nach außen und innen als Organ vertreten. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag wird zumeist vom Notar (Jurist) zur Verfügung gestellt. Dieser sollte aber immer auf die individuellen Anforderungen der Beteiligten angepasst werden. Gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR 25.000, davon muss mindestens die Hälfte auf das Konto der GmbH eingezahlt werden. Die Geschäftsführung meldet nun die GmbH beim Gericht zur Eintragung beim Handelsregister an. Nach Prüfung der Unterlagen durch das Gericht erfolgt der Eintrag in das Handelsregister, die Gesellschaft ist somit gegründet und kann nach außen im Geschäftsverkehr auftreten. Das Stammkapital darf aber nicht nach der Eintragung ins Handelsregister an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, weil es dann als nicht eingezahlt gilt.
Seit 2009 gibt es die Möglichkeit, gerade für Existengründer bzw. Existenzgründungen ist dies eine Alternative, eine sog. Mini-GmbH – Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung oder UG (haftungsbeschränkt) - mit einem Stammkapital von 1 Euro zu gründen (gleicht englischer Limited).

Die Gründungskosten (Notar, Handelsgericht, etc.) einer GmbH belaufen sich auf circa EUR 1.000, die der UG (haftungsbeschränkt) auf circa EUR 300. Aus dem Grund empfehlen wir bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital vom mind. EUR 300. Das eingezahlte Stammkapital steht der Gesellschaft für Ausgaben jederzeit zur Verfügung. Stehen größere Investitionen an, sollte man Gründung einer GmbH bevorzugen, da im wirtschaftlichen Verkehr das Ansehen der GmbH (Bonität) besser ist, und viele Kunden distanziert zur UG (haftungsbeschränkt) sind. Parallel zur Gründung sollten Sie die steuerliche Erfassung der GmbH vorantreiben, da Sie erst mit Erteilung der Steuernummer für den Empfänger rechtssichere Rechnungen (wg. Vorsteuerabzug) erstellen können. Dies ist auch für die Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich, die im Gründungsjahr und im Folgejahr zwingend monatlich abzugeben ist. Da bei Neugründungen durch Investitionen Umsatzsteuererstattungen zu erwarten sind, beschleunigt eine frühe Erteilung der Steuernummer diese Erstattung.

Wir haben jahrelange Erfahrung bei der Betreuung sowohl GmbHs als auch Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt). Bei der Entscheidung, welche dieser beiden Rechtsform Sie wählen, sollten folgende Fragen bedacht werden: Wie viel Stammkapital kann ich aufbringen? Wer ist mein Kunde ( Privatkunden oder mittelständische Unternehmen ) Wie hoch sind meine Anfangsinvestitionen? Benötige ich eine Bank für Finanzierungen?

Falls Sie eine Unterstützung bei dieser Entscheidung benötigen, stehen wir Ihnen in einem unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Terminvereinbarung unter 06021 456700. Ihr Steuerberater für GmbH - und Existenzgründung.

 

Montag, 22. Juli 2013

Existenzgründer und Buchhaltung


@
         


Der Steuerberater erstellt bei digitaler Finanzbuchhaltung diese ohne Unterlagen in die Hand zu nehmen, voll elektronsich am Bildschorm. Aufgrund dieser Zahlen ergeben sich beispielhaft folgende Auswertungen:
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung - diese ist für das Controlling wichtig
  • Umsatzsteuervoranmeldung (für Existenzgründer im Jahr der Gründung und Folgejahr zwingend monatlich)
  • Betriebsabrechungsbogen, nach Bedarf, zum Beispiel bei projektbezogenen Geschäft
  • Branchenvergleich
  • Offene Posten Liste mit Mahnwesen etc.
Gerade zu Beginn der Existenzgründung ergeben sich für Jungunternehmer/in viele Fragen, die wir gerne mit Ihnen durchgehen.
Haben auch Sie Fragen zur Existenzgründung und Buchhaltung, dann rufen Sie uns unter 06021 / 45 67 0 - 0 an, wir beantworten gerne Ihre Fragen. Leiblein Steuerberatungsgesellschaft mbH

Sonntag, 14. Oktober 2012


Baudenkmäler § 7i EstG als steuerbegünstige Kapitalanlage

 

Baudenkmäler sind ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Als sichtbare Zeuge der Vergangenheit bedeuten sie Kontinuität, Beständigkeit und Geborgenheit in Gegenwart und Zukunft. Baudenkmäler sind Werte. Deshalb gewährt der Staat denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die Denkmäler erhalten, Steuervorteile.

 

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können Sie bei Vermietung nach § 7i EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % p.a. und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % p.a. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Sanierung und Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Insgesamt in einem Zeitraum von 12 Jahren also 100 % der Herstellungskosten. Die Baumaßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege durchgeführt werden.

 

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG für Baudenkmäler können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind (§11b EStG). Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die Altbausubstanz, abhängig vom Baujahr Ihres Gebäudes, mit 2 % p.a. oder 2,5 % p.a. linear über 40 oder 50 Jahre abzuschreiben.

 

Bei Selbstnutzung können nach § 10fEStG in 10 Jahren 90% der o. g. Bemessungsgrundlage steuerlich abschreiben

 

Um die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bei Baudenkmälern nach § 7i EStG geltend machen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung des jeweiligen Landesdenkmalamtes oder durch den zuständigen Regierungspräsidenten (für Baumaßnahmen im Bundesland Sachsen).

 

Natürlich ist bei Immobilien immer das jeweilige Objekt und die Lage entscheidend, drum prüfe wer sich „ewig“ bindet.

 

Sonntag, 7. November 2010

Steuerberater, in Aschaffenburg und Untermain: Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung

Steuerberater, in Aschaffenburg und Untermain: Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung

Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung

Mit der Initiative "nexxt" will das BMWi ein günstiges Klima für den unternehmerischen Generationswechsel schaffen und dazu beitragen, dass sich Unternehmerinnen und Unternehmer rechtzeitig mit dem Thema befassen.
Die Broschüre bietet zahlreiche Informationen und praktische Tipps für Unternehmer und ihre Nachfolger.

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=23490.html

Dienstag, 19. Oktober 2010

Freiwillige Arbeitslosenversicherung | Neuregelungen für Selbständige ab 2011

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist darauf hin, dass sich auch zukünftig Existenzgründer in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige, dem so genannten „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“, versichern können.

Hintergrund: Der Bundestag hat am 8.7.2010 einige Neuregelungen im Rahmen des Beschäftigungschancengesetzes beschlossen. Die Fortführung sowie die Neuregelungen hat der Bundesrat am 24.9.2010 gebilligt. Die Änderungen gelten ab 1.1.2011.

Voraussetzungen: Wer sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern will, muss u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Sozialgesetzbuch SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden. Das ermöglicht zum Beispiel auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) nach SGB III bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).

Antragstellung: Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Bis Ende des Jahres muss dies noch innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit erfolgen. Ab dem 1.1.2011 sollte der Antrag innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden. Wie bisher beginnt das Versicherungsverhältnis mit dem innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist liegenden Tag der Tätigkeitsaufnahme (der Antrag wirkt damit bis zu drei Monate zurück). Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Beitragshöhe: Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge ab 2011 auf ca. 38 Euro (Westdeutschland) bzw. ca. 32 Euro (Ostdeutschland) und ab 2012 auf das jeweils Doppelte. Für Gründerinnen und Gründer gilt folgende Sonderregelung: Innerhalb des ersten Jahres ihrer Selbständigkeit zahlen sie den jeweils halben Beitragssatz von ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro.

Höhe des Arbeitslosengeldes: Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie oder er die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung als Selbständige freiwillig versichert waren, an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts hängt u.a. von der Beschäftigung ab, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen orientiert. Ausschlaggebend ist auch die Qualifikation, die für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlich ist.

Bezugsdauer: Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbständige in den letzten zwei Jahren („Rahmenfrist“) vor Beginn der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist.

Hinzuverdienst: Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann auch weiterhin beispielsweise als Selbständiger in bestimmten Grenzen hinzuverdienen: bis zu 165 Euro monatlich (Stand: 2010). Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. In jedem Fall gilt: Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss beschäftigungslos sein (die Nebentätigkeit darf 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen), muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.

Restansprüche: Nach wie vor gilt: Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III). Er gilt aber nur dann, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Beendigung des Versicherungsverhältnisses: Neu ist: Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht, das er bis zum 31. Dezember 2010 rückwirkend geltend machen kann. Wer ab 1. Januar 2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.

Quelle: Existenzgründungsportal Newsletter Nr. 80 in 10/2010